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Rauchfangkehrer in vierter Generation

Seit 100 Jahren (seit 1919) besteht unser Meisterbetrieb. Durch diese Erfahrung verfügen wir über ein umfassendes Know-How, welches es uns ermöglicht, Ihnen den bestmöglichen Service anzubieten.

Wir sorgen für Ihre Sicherheit …

Damit Ihr Rauchfang nicht zur Gefahr wird, überprüfen wir diesen mittels Betriebsdichtheitsprüfung oder unter Einsatz einer modernen Rauchfangkamera. Sollte eine undichte Stelle entdeckt werden, bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Es kann entweder ein Rauchfangsanierungsystem eingezogen werden oder durch sogenanntes „Ausschleifen“ (Innenbeschichten) Abhilfe geschaffen werden. Wir stehen Ihnen in jedem Fall gerne mit Rat und Tat zur Seite

… und Ihr Wohlbefinden

Das Ergebnis unserer Arbeit ist eine optimale Energieeinsparung durch wirtschaftliches und umweltschonendes Heizen. Darüber hinaus sorgen wir durch unsere Tätigkeit für vorbeugenden Brandschutz – für Sicherheit, Wohlbefinden und Zufriedenheit in Ihrem trauten Heim.

Unsere Leistungen:

Rauchfang-Kehrung

Die Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes legt die Anzahl der gesetzlich verpflichtenden Überprüfungen/Kehrungen in einer Verordnung fest. Mit 1.1.2017 trat in Niederösterreich eine neue Kehrperiodenverordnung in Kraft.

Auch die Berechnung der Kosten für diese Überprüfungen/Kehrungen wird von der Landesregierung in der sogenannten Höchsttarifverordnung festgelegt.

Verbindungsstück-Überprüfung

Der Rauchfangkehrer ist lt. Kehrperiodenverordnung verpflichtet Verbindungsstücke von benützten Feuerstätten einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Feuerstätten-Überprüfung

Mit der neuen Kehrperiodenverordnung 2017 seit 1.1.2017 ist nun auch die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung jeder benützten Feuerstätte durch den zuständigen Rauchfangkehrer einmal jährlich vorgeschrieben.

Eine regelmäßige Feuerstättenkehrung bedeutet Energieeinsparung und aktiven Umweltschutz. Saubere Heizflächen in der Feuerstätte reduzieren den Brennstoffverbrauch und optimieren den Wirkungsgrad. Außerdem erhöht eine wiederkehrende Feuerstättenkehrung die Lebensdauer der Feuerstätte.

Abgasmessung gemäß niederösterreichischer Bauordnung 2014 § 32

Bei Zentralheizungsanlagen mit mehr als 6 kW Nennwärmeleistung sind in gesetzlich geregelten Intervallen Emissionsmessungen durchzuführen. Bei diesen werden die Abgase gemessen und so der Wirkungsgrad der Feuerstätte ermittelt. Abhängig vom Baujahr und der Leistung dürfen gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte nicht überschritten werden. So stellt man fest wie effizient eine Heizung arbeitet und kann eventuell erforderliche Wartungsarbeiten veranlassen. Umgangssprachlich wird diese periodische Überprüfung gem. § 32 auch „Abgasmessung“ oder „Kesselpickerl“ genannt.

Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsintervalle (für alle Brennstoffe gleich):

  • Zentralheizungen bis einschließlich 50 kW Nennwärmeleistung: alle 3 Jahre
  • Zentralheizungen über 50 kW Nennwärmeleistung: jährlich

Lt. NÖ Bauordnung § 33a sind seit 1. Juli 2022 alle Heizungs- und Klimaanlagen elektronisch in der Anlagendatenbank Niederösterreich zu erfassen. Dabei erhält jede Anlage ein Etikett mit eindeutiger Anlagennummer und QR-Code.

Bestehende Anlagen müssen im Zuge der periodischen Überprüfung gem. § 32 (= Abgasmessung) in der Datenbank erfasst werden. Auch die Ergebnisse der folgenden Abgasmessungen sind in diese Datenbank einzugeben.

Wir erledigen dies unaufgefordert und vorschriftsgemäß!

Link zur niederösterreichischen Bauordnung

Verbrennungsluftmessung lt. ÖVGW-Richtlinie

Gemäß niederösterreichischem Gassicherheitsgesetz muss bei jeder Gasfeuerungsanlage mindestens alle 12 Jahre eine sicherheitstechnische Überprüfung der gesamten Anlage stattfinden. Dies ist der Gassicherheits-Check, der nur von einem befugten Prüfer, zum Beispiel der EVN oder dem Installateur, durchgeführt werden kann. Bei raumluftabhängigen Anlagen ist im Zuge dieses Gassicherheits-Checks auch eine Verbrennungsluftmessung durchzuführen. Wir freuen uns, Ihnen diese anbieten zu können.

Befunderstellung gemäß niederösterreichischer Bauordnung 2014 § 14-17 und § 30

Bei der Fertigstellungsmeldung von Neu- und Zubauten von Gebäuden, in denen Rauchfänge errichtet wurden, ist ein Befund des zuständigen Rauchfangkehrers über die Rauchfänge beizulegen.

Die Aufstellung bzw. der Austausch von Heizkesseln ist am Bauamt der jeweiligen Gemeinde abhängig von der Nennwärmeleistung zumindest meldepflichtig. Über die Eignung der Abgasanlage muss der zuständige Rauchfangkehrer einen Befund erstellen.

Durchführung der Feuerpolizeilichen Beschau gemäß niederösterreichischem Feuerwehrgesetz 2015 § 14-16

Gemäß niederösterreichischem Feuerwehrgesetz ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren jedes Bauwerk auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen, Brandrisiken sowie Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten zu beschauen. Diese Beschau muss vom zuständigen Rauchfangkehrer organisiert und durchgeführt werden. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften, Gewerbebetrieben sowie Bauwerken mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein Vertreter der zuständigen Feuerwehr beizuziehen.

Weitere Informationen zur Feuerpolizeilichen Beschau
Rechtsvorschrift für Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

Rauchfangkehrung
Feuerstättenüberprüfung
Abgasmessung

Weitere Informationen:

Die Arbeiterkammer NÖ hat gemeinsam mit der Landesinnung der Rauchfangkehrer für NÖ alles Wissenswerte „rund um den Rauchfangkehrer“ ausführlich und leicht verständlich in der sogenannten Rauchfangkehrer-Fibel zusammengefasst.

Informationspflicht

Gemäß § 125 Abs. 6 der Gewerbeordnung sind wir als öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet, unsere Kunden zu informieren, zu welchen Tätigkeiten wir durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet sind sowie welche Tätigkeiten uns vorbehalten sind.

Diese Informationen finden Sie ▶ hier.

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Rauchfang

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